Satzung des "Westbesuch e. V." (Stand: Dezember 2014)

§ I. Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Westbesuch e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister eingetragen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ II. Zweck, Gemeinnützigkeit

Ziel bzw. Zweck des Vereins ist:

  • die kontinuierliche Durchführung des alljahrlich stattfindenden Kultur- und Kunstfestivals „Westbesuch“ im Leipziger Westen (insbesondere Plagwitz, Schleußig, Lindenau und Leutzsch)
  • die kontinuierliche Durchführung des Kunst- und Trödelmarktes „Westpaket“ grundsätzlich zweimal im Jahr
  • die dafür notwendige Bildung von Kooperationsstrukturen zwischen den an der Realisierung des Festivals beteiligten Akteuren sowie zwischen diesen und anderen Initiativen und Institutionen
  • Vermittlung und Förderung von künstlerischem und kulturellem Austausch in Form von Kulturveranstaltungen
  • Belebung des Leipziger Westens durch Bereicherung des kulturellen Angebots in Form von Lesungen, Ausstellungen, Performances, Theater- und Musikveranstaltungen
  • Angebote zur kreativen Betätigung und der Förderung von Begegnung und Kommunikation
  • Förderung von sozialer und kultureller Kinder- und Jugendarbeit durch Anleitung junger Menschen zu eigenverantwortlichem Handeln
  • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen fur Kinder, Jugendliche und Senioren – des Weiteren behält es sich der Verein vor, auch mildtätige Zwecke zu fördern

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ III. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand kann eine Mitgliedervollversammlung dennoch eine Aufnahme beschließen.
Alle juristischen Personen, die Mitglied im Verein sind, sind berechtigt Vertreter in den Verein zu delegieren. Jede natürliche oder juristische Person hat nur eine Stimme in der Mitgliedervollversammlung.

Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verein eine aktuelle zustellfähige Adresse bekannt ist. Verstößt das Mitglied dagegen, wird eine Haftung des Vereins für Nichtinformation ausgeschlossen.
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliedervollversammlung beschlossen. Änderungen der Höhe des Beitrages sind von der Mitgliedervollversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit zu beschließen. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag eine Herabsetzung bzw. Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beschließen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (natürliche Person) bzw. Auflösung der juristischen Person. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann von der Mitgliedervollversammlung durch Beschluss mit Zweidrittel-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es grob oder trotz schriftlicher Mahnung wiederholt gegen die Satzung des Vereins oder seiner Ziele verstößt oder sonstige schwer wiegende Gründe vorliegen.

Die Mitgliedschaft endet auf Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

§ IV. Organe des Vereins

(1) Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung und Änderung der Satzung des Vereins
  • Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands
  • Entscheidung über den Jahresabschlussbericht des Vorstands
  • Beschlussfassung über wesentliche Vorhaben des Vereins
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Ausschluss von Mitgliedern

Auflösung des Vereins
Im Übrigen stehen der Mitgliedervollversammlung sämtliche Entscheidungen zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
Die Mitgliedervollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Hierzu lädt der Vorstand schriftlich oder in Textform (z.B. Telefax, E-Mail und so weiter) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen bei einer ordentlichen Mitgliedervollversammlung und mindestens zehn Tagen bei einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung ein. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessener, kürzerer Frist erfolgen.
Der Lauf der Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn zur Mitgliedervollversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Sind sämtliche Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden sind.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht Gesetz oder Vereinssatzung eine größere Mehrheit vorsehen. Zweidrittel- Mehrheiten der anwesenden Mitglieder sind erforderlich für:

  • Änderungen der Satzung
  • Abwahl des Vorstands
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Verlegung des Vereinssitzes

Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem Ort und Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Versammlung festzuhalten sind. Es ist vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Jedem Mitglied ist eine Abschrift des Protokolls zu übersenden. Die Anfechtung von Mitgliederbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Absendung des Protokolls zulässig.

(2) Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein grundsätzlich gerichtlich und außergerichtlich. Bis zu einem von der Mitgliedervollversammlung festzulegenden Streitwert kann dem Vorstand eine Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand übernimmt die vereinsinternen Geschäfte.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliedervollversammlung Rechenschaft über seine Arbeit, insbesondere in Bezug auf das abgelaufene und das laufende Kalenderjahr zu legen. Er gibt jeweils einen Jahresabschlussbericht.
Der Vorstand beruft die Mitgliedervollversammlung ein und unterbreitet Beschlussvorlagen.

(3) Geschäftsführung

Der Vorstand kann sich zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte einer Geschäftsführung bedienen.
Der Geschäftsführer ist der besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB und wird kann mit der Vertretung folgender Rechtsgeschäfte betraut werden:

  • Einrichtung und Leitung der inneren Verwaltung
  • Verfügung über den laufenden Bedarf erforderlicher Betriebsmittel
  • Anordnung der Einnahmen und Ausgaben nach Gesetz, Satzung und Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung, insbesondere Feststellung und Zahlung der Leistungen
  • Überwachung der Kassenführung und des angelegten Vermögens
  • Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Mitarbeitern entsprechend der Konzeption des Vereines
  • Beschaffung des Geschäftsbedarfs
  • Beschaffung von Geräten und Einrichtungsgegenständen entsprechend der Plangröße, die der inneren Arbeit dienen
  • Stundungen, Niederschlagung, Erlass und Vergleich bei Geldforderungen bis zu einer vom Vorstand festzulegenden Höhe

(4) Revision

Die Mitgliedervollversammlung kann durch Beschluss bis zu zwei Revisoren bestimmen. Diese haben die Aufgabe, die Geschäftsführung bzw. die Vorstandstätigkeit und Rechnungslegung auf sachliche und fachliche Richtigkeit zu überprüfen.
Der Jahresabschluss wird durch die Geschäftsführung vorgenommen. Der Bericht der Geschäftsführung, der Revisoren und des Vorstands ist der Mitglieder vollversammlung vorzulegen.

(5) Beirat

Der Vorstand hat die Möglichkeit natürliche Personen unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft zum Beiratsmitglied zu berufen. Dieses Vereinsorgan hat eine rein beratende Funktion.

§ V. Vermögen des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ VI. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Mitgliedervollversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an:

DonumVitae Schwangerschaftsberatung
Karl-Heine-Str 41
Leipzig

bzw. dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige bzw. gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte oben genannte Körperschaft nicht mehr bestehen soll das Vermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft im Leipziger Westen fallen.